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AGB

AGB

AGB`s von Steinmetzmeister Karsten Scholz

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) des Steinmetz Fach,- und Meisterbetriebs

Karsten Scholz - Puschkinstraße 10 - 14806 Bad Belzig

Stand 10/2013

1. Geltungsbereich Die nachstehenden AGB werden bei Auftragserteilung Vertragsbestandteil. Einkaufs- und Geschäftsbedingungen des Bestellers sind unwirksam und werden von uns ausdrücklich widersprochen. Diese werden nur von uns akzeptiert, wenn sie ausdrücklich und schriftlich von uns anerkannt werden.

2. Preise Die Preise gelten, sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden, ab Werkstätte ausschließlich Verpackung und Versand. Es sind stets die Einzelpreise maßgebend, auch wenn im Angebot ein Gesamtpreis angegeben ist. Die Angebotspreise sind nur objektbezogen und bei der Bestellung der gesamten Angebotsmenge verbindlich. An unsere Angebotspreise halten wir uns 6 Wochen gebunden. Die für die Angebotsausarbeitung erforderlichen Unterlagen (wie Zeichnungen usw.), sind uns kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Versäumt es der Besteller für die Kalkulation wichtige Unterlagen zur Verfügung zu stellen und führt dies zu einer fehlerhaften Kalkulation, sind wir berechtigt die Preise entsprechend neu zu kalkulieren. Pläne und Entwürfe welche wir auf Wunsch des Kunden ausarbeiten, bleiben stets unser Eigentum. Wir sind berechtigt, die Kosten hierfür dem Kunden in Rechnung zu stellen. Benötigt ein Kunde ein Angebot um eine Versicherungsleistung zu beantragen, so erstellen wir dies nach Zeitaufwand gegen Berechnung zuzüglich. Spesen und Fahrtkosten.

3. Maßberechnung Werkstücke unter 0,03 cbm werden stets mit der Mindestberechnung von 0,03 cbm, Platten unter 0,25 qm Fläche werden stets mit der Mindestberechnung von 0,25 qm und Plattenstreifen unter 20 cm Breite werden stets mit der Mindestberechnung von 20 cm berechnet. Maßgebend für Naturwerksteinarbeiten in Material, Ausführung, Nebenleistung, Aufmaß und Abrechnung sind unsere Angebote und die VOB DIN 18332.

4. Gewährleistung Die Materialauswahl wird möglichst den Wünschen des Kunden entsprechend vorgenommen. Vorgelegte Muster sind unverbindlich und zeigen nur allgemein das Aussehen des Steines. Vorkommenbedingte Abweichungen in Farbe, Struktur und Textur sind möglich und können nicht zum Bestandteil von Mängelrügen gemacht werden. Einwendungen gegen die Richtigkeit und Beschaffenheit der Lieferung haben, sofern es sich nicht um verborgene Mängel handelt unverzüglich, jedoch spätestens 5 Tage nach Erhalt der Ware zu erfolgen. Das Recht zur Beanstandung erlischt bei Weiterverarbeitung oder Einbau. Alle Mängelrügen müssen schriftlich angezeigt werden. Im Geschäftsverkehr mit Endkunden gewähren wir Garantie auf 5 Jahre, soweit das Aufmaß und die Montage von uns durchgeführt wurde. Für Schäden, die durch den Endkunden oder Händler verursacht werden, wird keine Gewährleistung oder Haftung übernommen. Bei Mängeln oder Fehlen von zugesicherten Eigenschaften beschränken sich die Gewährleistungsansprüche des Kunden auf Ersatzlieferung oder Nachbesserung nach unserer Wahl. Dabei sind auch mehrfache Nachbesserungen zulässig. Bei fehlgeschlagener Nachbesserung oder Lieferung innerhalb angemessener Frist, kann der Kunde nach seiner Wahl Wandlung des Vertrages oder Preisminderung verlangen. Bei Montageschäden durch unsere Mitarbeiter begrenzt sich der Ersatz des Schadens auf die maximale dreifache Auftragssumme. Die Haftung wird begrenzt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

5. Lieferfristen Im Vertrag enthaltene Lieferfristen sind ca.- Angaben und bestimmen nur annähernd den Leistungszeitraum. Die Fristen beginnen nach Klärung aller kaufmännischen und technischen Details. Bei Behinderung durch Witterungseinflüsse, Nichtanfall des benötigten Rohmaterials und bei Ereignissen höherer Gewalt sind wir berechtigt, die vertraglich vereinbarten Lieferfristen für die Dauer der Behinderungen zu verlängern. Dadurch können wir nicht in Lieferverzug gesetzt werden. Gleiches gilt bei Streik, Ausfall von Werkstücken und Betriebsstörungen. Bei Eintritt der vorhergenannten Umstände, sind wir berechtigt, die Lieferverpflichtung ganz oder teilweise aufzuheben. Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung bestehen in diesen Fällen nicht.

6. Lieferung Die Beförderung einschl. des Verladens der Lieferung erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Bestellers. Der Gefahrenübergang erfolgt in jedem Fall beim Verlassen unserer Werkstätte. Lieferung frei Baustelle oder frei Lager bedeutet ohne Abladen durch den Anlieferer. Versandweg und -mittel sind mangels besonderer Vereinbarung unserer Wahl überlassen. Wird bei Anlieferung ein Schaden festgestellt, ist dieser schriftlich aufzunehmen und vom LKW-Fahrer unterzeichnen zu lassen. Erfüllt der Empfänger diese Obliegenheit nicht, sind wir nicht mehr schadenersatzpflichtig, es sei denn, der Empfänger weist nach, dass der Schaden bereits vor Versendung eingetreten ist.

7. Schriftform Alle mündlichen, fernmündlichen und telegrafischen Erklärungen oder Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der Schriftform.

8. Rücktritt Rücktritt des Auftraggebers vom Vertrag ist nur bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz möglich. Bei kulanterweise akzeptiertem Rücktritt verlangen wir unsere entstandenen Unkosten, aber mindestens 20% des Auftragwertes.

9. Zahlung / Storno / Abrechnung Der Kaufpreis ist bei Lieferung bzw. Abholung fällig. Rechnungen sind zahlbar innerhalb der auf dem Auftrag vereinbarten Zahlungsbedingungen. Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln behalten wir uns ausdrücklich vor. Die Annahme erfolgt stets nur zahlungshalber. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Kunden und sind sofort fällig. Zur Aufrechnung ist der Kunde nur berechtigt, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Der Kunde bleibt zur Zahlung auch verpflichtet, wenn er vor Lieferung und Montage den Auftrag storniert. Der Wert unserer ersparten Aufwendungen wird angerechnet. Der Kunde ist nicht berechtigt, gegen uns bestehende Ansprüche an Dritte abzutreten. Bei nicht lagermäßig vorhandenem Material behalten wir uns eine Vorauszahlung vor. Bei teilweise bemängelter Ware oder Leistung, ist die mangelfreie Ware oder Leistung gemäß Punkt 1 voll zu begleichen. Bei Überschreiten der Zahlungstermine werden Verzugszinsen in Höhe von 12% fällig. Der Verkäufer ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Käufers, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schuld anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Verkäufer berechtigt, die Zahlungen zunächst auf Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

10. Eigentumsvorbehalt Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich soweit wie möglich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Ware entstehender Erzeugnisse zu derer vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten Waren. Die Ausübung des Eigentumsvorbehaltes bedeutet nicht den Rücktritt vom Vertrag. Ferner gelten sämtliche Forderungen des Auftraggebers gegen dessen Auftraggeber aus der Verarbeitung unserer Ware als an uns zuzüglich 10% des Auftragvolumens, abgetreten. Die Abtretungswirkung reduziert sich von selbst um die Höhe der jeweilig gezahlten Rechnung oder um die Höhe einer etwaig geleisteten Sicherheit. Für den Fall, dass von dem Auftraggeber keine anderweitigen oder nicht ausreichende Sicherheiten geleistet wurden, haben wir Anspruch auf Auskunft, wer Hauptauftraggeber ist. Dies ist Hauptleistungspflicht des Auftraggebers und begründet für den Fall der Nichtbeachtung ein Zurückbehaltungsrecht für unsere Leistung. Wir sind berechtigt, jederzeit dem Hauptauftraggeber die Abtretung anzuzeigen. Wir sind bevollmächtigt, vom Hauptauftraggeber Auskunft darüber zu begehren, ob und in welchem Umfang noch Forderungen bestehen oder in welchem Umfang Einreden und Einwendungen gegen die Forderungen bestehen. Der Auftraggeber darf den Liefergegenstand vor der vollständigen Bezahlung weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der den Auftragnehmer unverzüglich zu benachrichtigen.

11. Aufrechnungsverbot Eine Aufrechnung gegen unsere Forderung ist - mit Ausnahme von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen - unzulässig. Gleiches gilt für Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten.

12. Erfüllungsort, Gerichtsstand Als Erfüllungsort sämtlicher gegenseitiger Ansprüche wird Brandenburg vereinbart. Als Gerichtsstand für sämtlichen gegenseitigen Anspruch wird - soweit die Zuständigkeit des Amtsgerichts besteht, Brandenburg vereinbart - soweit die Zuständigkeit des Landgerichts besteht, Potsdam vereinbart.

13. Urheberrecht Unsere Zeichnungen, Muster, Angebote bzw. Kalkulationsunterlagen dürfen weder nachgebildet noch für Ausschreibungen verwendet bzw. Dritten zugänglich gemacht werden. Bei Bestellungen nach fremden Entwürfen bzw. Zeichnungen setzen wir voraus, dass der Käufer sich das Ausführungsrecht gesichert hat.

14. Teilunwirksamkeit Bei Unwirksamkeit einer oder mehrerer vorstehenden Bestimmungen bleibt die Wirksamkeit der übrigen Vereinbarungen unberührt.